Staudacher + Söhne AG | Fröhlichstrasse 54 | 8008 Zürich | Telefon 044 421 20 10 | Telefax 044 421 20 11
Bedachungen
Spenglerei
kaminfegerei
fassadenbau
gerüstbau

Kaminfegerei
Porträt
Kaminfegertätigkeiten
Heizungsstörungen
Gesetzl. Vorschriften
Liberalisierung
Kontaktformular
Startseite
Staudacher + Söhne kaminfegerei AG
Fröhlichstrasse 54
8008 Zürich

Tel044 422 38 88
Fax 044 421 20 11

MWST. Nr. 475 557
gesetzliche vorschriften

Reinigungsturnus

Die Kantonale Feuerpolizei setzt den gesetzlich vorgeschriebenen Reinigungsturnus, gemäss der Verfügung „Reinigung von Feuerungsanlagen“ vom 15. Februar 2003, fest.Unabhängig von dieser Verfügung sollte jeder Heizkessel individuell nach seiner Verbrennung und Verschmutzung beurteilt werden, zumal Neuanlagen vielfach eher klein dimensioniert werden. Im Verhältnis zur Heizkesselfläche sammeln sich bei diesen an kalten Wintertagen verstärkt Schwefel und Verbrennungsrückstände an, was zu unangenehmen Betriebsstörungen und stark erhöhtem Ölverbrauch führen kann.

Pflichten der Hauseigentümer

Jeder Hauseigentümer und/oder Anlagennutzer ist für die regelmässige bzw. turnusgemässe Reinigung der Feuerungsanlagen verantwortlich (Prinzip der Eigenverantwortung).

Rechte und Pflichten des Kaminfegers

Der Kaminfeger ist für die vorschriftsgemässe und fachgerechte Reinigung von Feuerungsanlagen verantwortlich.
Die Reinigungen sind jeweils durch den Kaminfeger mit Datum und Unterschrift im Gebäudekontrollheft einzutragen.
Schadhafte oder feuergefährliche Feuerungsanlagen sind durch den Kaminfeger im Gebäudekontrollheft zu vermerken und dem Anlageneigentümer/Anlagennutzer zu melden.
Bei grosser Gefahr oder wenn Mängel trotz wiederholter Aufforderung nicht behoben werden, ist durch den Kaminfeger der Feuerpolizei der jeweiligen Gemeinde Meldung zu erstatten.
Anlageneigentümer/Anlagennutzer, die sich der vorschriftsgemässen Reinigung der Feuerungsanlagen
widersetzen, sind durch den Kaminfeger bei der Feuerpolizei der jeweiligen Gemeinde zu melden.